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10.05.2006 Stallpflicht ist aufgehoben kann nur in bestimmten
Gebieten angeordnet werden,
Aber auch hier sind die Brieftauben nicht betroffen.
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vom 15.02.2006
Das Bundesministerium für Ernähung
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
listet Tauben in der Stallpflicht nicht
mit auf !!!!!!
nachzulesen unter folgenden Link
Verordnung zur Aufstallung des
Geflügels
zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest
vom 15. Februar 2006
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17
Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe b sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 20
Abs. 3, § 21 Abs. 1 und den §§ 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, jeweils
in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl.
I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner,
Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese bis
zum Ablauf des 30. April 2006 in geschlossenen Ställen zu halten.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel außerhalb geschlossener Ställe
gehalten werden, soweit
1.die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten
dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten
Seitenbegrenzung gehalten werden,
2.mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels
durchgeführt und tierärztlich dokumentiert wird.
Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels
außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes
und der nach Satz 1 Nr. 1 getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Die zuständige
Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
anordnen, dass
1.Geflügelhalter
a)Untersuchungen in kürzeren als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten
Untersuchungsabstand und
b)über die klinischen Untersuchungen nach Satz 1 Nr. 2 hinaus Untersuchungen
auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7
durchführen lassen müssen,
2.Geflügel abweichend von Satz 1 in geschlossenen Ställen zu halten ist.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1
genehmigen, soweit
1.die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wegen der bestehenden
Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und
2.Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter
1.mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels
durchführen und tierärztlich dokumentieren zu lassen,
2.das Geflügel im Zeitraum bis zum Ablauf des 30. April 2006 mindestens einmal
serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H
7 untersuchen zu lassen und
3.Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt zu halten.
Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind
1.bei Geflügel, ausgenommen Gänse und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren
je Bestand und
2.bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand
von einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung
durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 3 Nr. 1 weniger als zehn Tiere oder
im Falle des Satzes 3 Nr. 2 weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils
vorhandenen Tiere zu untersuchen. Ist eine Blutentnahme zum Zwecke der
serologischen Untersuchung nach Satz 2 Nr. 2 nicht möglich, hat der Tierhalter
alle Tiere des Bestandes im Abstand von 14 Tagen virologisch auf
Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durch eine von der zuständigen
Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. § 8c Abs. 1
und 2 der Geflügelpest-Verordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
1.Geflügelhalter Untersuchungen in kürzeren als dem in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1
genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen müssen,
2.Geflügelhalter über die Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 hinaus
virologische Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7
durchführen lassen müssen,
3.weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind.
(5) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis
des Influenza-A-Virus mitzuteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für sonstige für Influenza-A-Virus der
Subtypen H 5 und H 7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoologischen
Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden. Die zuständige
Behörde kann für Zoologische Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art in einer
Genehmigung nach Absatz 3 Satz 1 bestimmen, dass Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 nicht
anzuwenden ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 2
Geflügel darf gewerbsmäßig
1.außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung desjenigen, der das
Geflügel in den Verkehr bringt, oder
2.ohne eine solche Niederlassung zu haben,
nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 14 Tage vor dem
Inverkehrbringen in geschlossenen Ställen gehalten und längstens zwei Tage vor
dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich untersucht worden ist. Derjenige,
der Geflügel nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche
Bescheinigung über die Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 3
Eine Genehmigung nach § 3 Satz 2 der Geflügelpestschutzverordnung darf die
zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. April 2006 nicht erteilen.
§ 4
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, oder
2.einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 6 Satz 1, verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, Geflügel nicht in
geschlossenen Ställen hält,
2.entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1,
Geflügel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
untersuchen lässt,
3.entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
4.entgegen § 1 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine Mitteilung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
5.entgegen § 2 Satz 1 Geflügel in den Verkehr bringt
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 15. Februar 2006
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
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Brieftauben sind gegen Vogelpestvirus
unempfindlich
Quelle:
http://www.internet-taubenschlag.de/neu/newscenter.htm?&id=1749
Während der Stallpflicht bis Mitte Dezember
2005
durften alle Tauben und Brieftaubenausstellungen stattfinden.
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20.10.2005
Pressemitteilung |
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Maßnahmen
zum Schutz vor der Vogelgrippe - Auswirkungen auf
Brieftauben.
Im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Bundesregierung und
der Länder machen wir darauf aufmerksam, dass von den
aktuellen Schutzvorkehrungen Tauben
nicht betroffen sind.
Tauben zählen nämlich nicht zu dem von der neuen Verordnung
erfassten
Geflügel. Der Grund hierfür ist, dass von Tauben,
insbesondere von
Brieftauben, kein Übertragungsrisiko
ausgeht. Im Gegensatz zu Wasservögeln
und Hühnern sind Tauben gegen das Vogelpestvirus
unempfindlich.
Essen, 20. Oktober 2005
Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e.V.
Horst Menzel
- Präsident - |
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17.10.2005
Verbandsmitteilung |
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Vogelgrippe
- Verbot zur Durchführung von Geflügelmärkten und ähnlichen
Veranstaltungen in Bayern.
Das bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz hat die Durchführung von Märkten, Schauen,
Ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art für Hühner, Truthühner,
Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und/oder Gänse
ab dem 17.Oktober 2005 verboten.
Veranstaltungen, auf die
ausschließlich Tauben (also auch Brieftauben) verbracht werden, sind von
diesem Verbot nicht
erfasst.
Rainer auf der Straße
- Justitiar -
Quelle:
http://www.brieftaube.de
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Quelle: Nachzulesen unter
http://www.internet-taubenschlag.de/neu/newscenter.htm?&id=1742
keine Vogelgrippe bei Brieftauben Keine
Vogelgrippe bei Brieftauben keine Vogelgrippe bei Sporttauben keine Ansteckung
mit Vogelgrippe durch weisse Hochzeitstauben Brieftauben Sporttauben Brieftauben
weiße Hochzeitstauben sind unempfindlich gegen
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